Stellungnahme zur GmbH-Mustersatzung im MoMiG
19. April 2008 - RA Dr. Schindler, Fachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtDie unter der Kurzbezeichnung MoMiG [mehr] diskutierte GmbH-Reform [Überblick] zielt in einem Punkt darauf, die Gründung einer GmbH zu erleichtern und zu beschleunigen. Dies soll unter anderem durch eine GmbH-Mustersatzung erfolgen, die im Anhang des künftigen GmbH-Gesetzes aufgenommen ist. Gemeinsam mit den weiteren Anmeldeunterlagen (Handelsregisteranmeldung, Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung, Gesellschafterliste) will das GmbH-Gesetz dem Gründer ein „Gründungs-Set” zur Hand geben.
Wird bei der Errichtung der GmbH dieses Gründungs-Set genutzt, so muss der Vertrag nicht mehr notariell beurkundet werden. Eine bloße notarielle Beglaubigung der Unterschriften wird ausreichen.
Aus der Sicht eines Wirtschaftsanwaltes ist aber fraglich, ob die GmbH-Mustersatzung überhaupt praxistauchlich ist:
Muster für den Gesellschaftsvertrag
(künftige Anlage 1 des GmbH-Gesetzes)
§ 1 Firma
Die Firma der Gesellschaft lautet
………………………………… GmbH.
………………………………… Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).§ 2 Sitz
Sitz der Gesellschaft ist …………………………………§ 3 Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens
- ist der Handel mit Waren.
- ist die Produktion von Waren.
- sind Dienstleistungen.
§ 4 Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR …………………………………
§ 5 Geschäftsanteile
Vom Stammkapital übernehmen bei der Gründung:
a) Herr/Frau/Juristische Person: …………………………………
einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR …………………………………
b) Herr/Frau/Juristische Person: …………………………………
einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR …………………………………
c) Herr/Frau/Juristische Person: …………………………………
einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR …………………………………
Die Einlagen auf die Geschäftsanteile sind von jedem Gesellschafter in Geld zu erbringen und zwar
- sofort in voller Höhe.
- zu 50 % sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.
§ 6 Vertretung
Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser vertritt stets einzeln und ist berechtigt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
§ 7 Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten, insbesondere Beratungs-,Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten sowie etwaige Steuern bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 400,00. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter bzw. tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.
…………………………………, den …………………………………
…………………………………Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung (MoMiG), Drucksache 16/6140, S. 46
Zu § 1 (Firma):
Schon in § 1 zeigen sich die ersten praktischen Probleme. Nun mag die Firmenwahl, also eine Entscheidung für den Namen der Gesellschaft, auf den ersten Blick keinerlei Probleme bereiten. Doch blickt man in die einschlägige Kommentarliteratur, so sieht das ganze doch nicht ganz so offensichtlich einfach aus. Denn eine Firma muss Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen. Auch darf die Firma nicht irreführend sein. Und dies bezieht sich „lediglich” auf geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind.
Zu § 2 (Sitz):
Die Wahl des Sitzes einer GmbH oder Unternehmergesellschaft („mbh”) stellt weder inhaltliche noch rechtliche Probleme dar. So wird man künftig eine GmbH auch mit tatsächlichem Sitz im Ausland gründen können. Bislang scheiterte dies daran, dass das GmbH-Gesetz ausdrücklich regelte, dass der Sitz einer GmbH im Inland liegen muss (§ 4a Abs.2 GmbHG).
Zu § 3 (Gegenstand):
Die Regelung zum Unternehmensgegenstand ist rechtlich problematischer als die Aufführung vermuten lässt. Zum einen sind die zu wählenden Möglichkeiten (Handel, Produktion, Dienstleistung) zu allgemein gehalten. Die bloße Angabe „Handel mit Waren” würde nach heutigem Richterrecht nicht dem Informationsbedürfnis des Geschäfts- und Rechtsverkehrs genügen (Bayerisches Oberlandesgericht in GmbH-Rundschau 2003, S. 414).
Zudem regelt die Mustersatzung in der Kommentierung zu § 3, dass beim Unternehmensgegenstand „nur eine Variante ausgewählt werden” darf (Hervorhebung im Original). Doch was macht ein Unternehmen beispielsweise im Anlagenbau, das sowohl Waren produziert als auch über Wartungsverträge Dienstleistungen anbietet?
Zu § 4 (Stammkapital) und § 5 (Geschäftsanteile):
Ein spannendes juristisches Problem ergibt sich aus §§ 4 und 5 der Mustersatzung, wenn man den künftigen § 19 Abs. 4 des GmbH-Gesetzes beachtet. Denn die Mustersatzung kann nur genutzt werden, wenn eine bloße „Bargründung” erfolgt. Dies bedeutet, dass das Stammkapital nur in bar und nicht durch Leistung von Waren oder Dienstleistungen (sog. „Sacheinlage”) erfolgt. Wenn künftig (§ 19 Abs. 4 des GmbH-Gesetzes) aber sogar eine sog. „verdeckte Sacheinlage” zulässig sein soll, so kann die der Mustersatzung zugrunde liegende Idee konterkariert werden und vor allem eine Unternehmergesellschaft („mbH”) mit einer Sachgründung errichtet werden, obwohl dies unzulässig sein soll. Doch welchen Wert hat eine Unzulässigkeit der Sachgründung, wenn eine solche trotzdem zur Erfüllung der Einlagepflicht führt? Ein spannendes Thema, das sicherlich die Gerichte beschäftigen wird.
Zu § 6 (Vertretung):
Die Regelung zur Stellvertretung entspricht der Rechtslage.
Zu § 7 (Gründungsaufwand):
Mit einem gewissen Schmunzeln ist der letzte Punkt der Mustersatzung zu lesen. Die Gesellschaft trägt die Gründungskosten bis zu einem Gesamtbetrag von 400,00 EUR.
Mit einer solchen Mustersatzung kann auch eine Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von (lediglich) 1,00 EUR gegründet werden [mehr]. Dann ist aber die Gesellschaft im Augenblick der Gründung schon überschuldet. Einem Euro Stammkapital stehen 400,00 EUR Verbindlichkeiten entgegen. Die soeben gegründete Unternehmergesellschaft müsste Insolvenz anmelden.
Fehlende Regelungen:
Völlig unberücksichtigt geblieben sind jedoch Regelungen zur Beschlussfassung der Gesellschafter, zur Vinkulierung und zur Einziehung von Geschäftsanteilen.
Gerade bei einer Unternehmensgründung durch mehrere Gesellschafter ist es ratsam eine Regelung zu treffen, wie Beschlüsse in der Gesellschafterverammlung getroffen werden. Aber auch Regelungen zur telefonischen oder online-Beschlussfassung können die Entscheidungsfindung zwischen den Gesellschaftern erleichtern.
Aber auch eine Regelung zur Vinkulierung ist in der Praxis üblich und notwendig. Die Vinkulierung (§ 15 Abs. 5 GmbHG) ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach ein Geschäftsanteil nur mit der Genehmigung der Gesellschaft an einen Dritten abgetreten werden darf. Hierdurch wird verhindert, dass ein Gesellschafter seine Anteile an einen (unbekannten oder ungewollten) Dritten veräußert, der dann an der GmbH beteiligt ist.
Schließlich ist es auch ratsam, eine Regelung zur Einziehung von Geschäftsanteilen zu treffen. Gerade die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils i.S.d. § 34 Abs. 2 GmbHG ist bei der Gründung der Gesellschaft zu prüfen. Denn ohne die Zustimmung des Gesellschafters findet die (zwangsweise) Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. Das heißt, dass die Zulässigkeit einer Zwangseinziehung von vornherein im Gesellschaftsvertrag verankert sein muss. Beispielsweise ist eine Zwangseinziehung zulässig bei nachhaltiger grober Pflichtverletzung durch den Gesellschafter (BGH NJW-RR 1995, 667, 668), bei inhaltlich richtigen Veröffentlichungen über eine drohende Konkursgefahr der Gesellschaft (OLG Dresden NZG 1999, 1220, 1221) oder bei einem schweren Verstoß gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot (LG Hamburg GmbHR 1998, 739f; OLG Nürnberg GmbHR 1994, 252). Und in diesen Fällen kann die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils gegen den Willen des betroffenen Gesellschaft für die Zukunft des Unternehmens entscheidend sein.
Im Ergebnis erscheint die Mustersatzung als zu unausgewogen und nicht an den Bedürfnissen der Unternehmenspraxis orientiert. Wird bei der Gründung einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft („mbH”) diese Mustersatzung genutzt, so werden die Probleme nur vertragt. Denn die Erfahrung zeigt: zum Zeitpunkt der Gründung sind sich die Gründer stets einig. Wenn es dann aber zu Konflikten kommt, so kann ein guter, individuell ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag existentiell sein. Fehlt dieser, so wird der Konflikt von den Gerichten gelöst. Und das mag nicht immer das wirtschaftlich richtige Ergebnis sein. Vielleicht wäre es dann doch besser gewesen, sich bei der Gründung fachlich beraten zu lassen.
