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Stellungnahme zur GmbH-Mustersatzung im MoMiG

19. April 2008 - RA Dr. Schindler, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Die unter der Kurzbezeichnung MoMiG [mehr] diskutierte GmbH-Reform [Überblick] zielt in einem Punkt darauf, die Gründung einer GmbH zu erleichtern und zu beschleunigen. Dies soll unter anderem durch eine GmbH-Mustersatzung erfolgen, die im Anhang des künftigen GmbH-Gesetzes aufgenommen ist. Gemeinsam mit den weiteren Anmeldeunterlagen (Handelsregisteranmeldung, Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung, Gesellschafterliste) will das GmbH-Gesetz dem Gründer ein „Gründungs-Set” zur Hand geben.

Wird bei der Errichtung der GmbH dieses Gründungs-Set genutzt, so muss der Vertrag nicht mehr notariell beurkundet werden. Eine bloße notarielle Beglaubigung der Unterschriften wird ausreichen.

Aus der Sicht eines Wirtschaftsanwaltes ist aber fraglich, ob die GmbH-Mustersatzung überhaupt praxistauchlich ist:

Muster für den Gesellschaftsvertrag

(künftige Anlage 1 des GmbH-Gesetzes)

§ 1 Firma
Die Firma der Gesellschaft lautet
………………………………… GmbH.
………………………………… Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

§ 2 Sitz
Sitz der Gesellschaft ist …………………………………

§ 3 Gegenstand

Gegenstand des Unternehmens

  • ist der Handel mit Waren.
  • ist die Produktion von Waren.
  • sind Dienstleistungen.

§ 4 Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR …………………………………

§ 5 Geschäftsanteile

Vom Stammkapital übernehmen bei der Gründung:
a) Herr/Frau/Juristische Person: …………………………………
einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR …………………………………
b) Herr/Frau/Juristische Person: …………………………………
einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR …………………………………
c) Herr/Frau/Juristische Person: …………………………………
einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR …………………………………
Die Einlagen auf die Geschäftsanteile sind von jedem Gesellschafter in Geld zu erbringen und zwar

  • sofort in voller Höhe.
  • zu 50 % sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.

§ 6 Vertretung

Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser vertritt stets einzeln und ist berechtigt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.

§ 7 Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten, insbesondere Beratungs-,Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten sowie etwaige Steuern bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 400,00. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter bzw. tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

…………………………………, den …………………………………
…………………………………

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung (MoMiG), Drucksache 16/6140, S. 46

Zu § 1 (Firma):

Schon in § 1 zeigen sich die ersten praktischen Probleme. Nun mag die Firmenwahl, also eine Entscheidung für den Namen der Gesellschaft, auf den ersten Blick keinerlei Probleme bereiten. Doch blickt man in die einschlägige Kommentarliteratur, so sieht das ganze doch nicht ganz so offensichtlich einfach aus. Denn eine Firma muss Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen. Auch darf die Firma nicht irreführend sein. Und dies bezieht sich „lediglich” auf geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind.

Zu § 2 (Sitz):

Die Wahl des Sitzes einer GmbH oder Unternehmergesellschaft („mbh”) stellt weder inhaltliche noch rechtliche Probleme dar. So wird man künftig eine GmbH auch mit tatsächlichem Sitz im Ausland gründen können. Bislang scheiterte dies daran, dass das GmbH-Gesetz ausdrücklich regelte, dass der Sitz einer GmbH im Inland liegen muss (§ 4a Abs.2 GmbHG).

Zu § 3 (Gegenstand):

Die Regelung zum Unternehmensgegenstand ist rechtlich problematischer als die Aufführung vermuten lässt. Zum einen sind die zu wählenden Möglichkeiten (Handel, Produktion, Dienstleistung) zu allgemein gehalten. Die bloße Angabe „Handel mit Waren” würde nach heutigem Richterrecht nicht dem Informationsbedürfnis des Geschäfts- und Rechtsverkehrs genügen (Bayerisches Oberlandesgericht in GmbH-Rundschau 2003, S. 414).

Zudem regelt die Mustersatzung in der Kommentierung zu § 3, dass beim Unternehmensgegenstand „nur eine Variante ausgewählt werden” darf (Hervorhebung im Original). Doch was macht ein Unternehmen beispielsweise im Anlagenbau, das sowohl Waren produziert als auch über Wartungsverträge Dienstleistungen anbietet?

Zu § 4 (Stammkapital) und § 5 (Geschäftsanteile):

Ein spannendes juristisches Problem ergibt sich aus §§ 4 und 5 der Mustersatzung, wenn man den künftigen § 19 Abs. 4 des GmbH-Gesetzes beachtet. Denn die Mustersatzung kann nur genutzt werden, wenn eine bloße „Bargründung” erfolgt. Dies bedeutet, dass das Stammkapital nur in bar und nicht durch Leistung von Waren oder Dienstleistungen (sog. „Sacheinlage”) erfolgt. Wenn künftig (§ 19 Abs. 4 des GmbH-Gesetzes) aber sogar eine sog. „verdeckte Sacheinlage” zulässig sein soll, so kann die der Mustersatzung zugrunde liegende Idee konterkariert werden und vor allem eine Unternehmergesellschaft („mbH”) mit einer Sachgründung errichtet werden, obwohl dies unzulässig sein soll. Doch welchen Wert hat eine Unzulässigkeit der Sachgründung, wenn eine solche trotzdem zur Erfüllung der Einlagepflicht führt? Ein spannendes Thema, das sicherlich die Gerichte beschäftigen wird.

Zu § 6 (Vertretung):

Die Regelung zur Stellvertretung entspricht der Rechtslage.

Zu § 7 (Gründungsaufwand):

Mit einem gewissen Schmunzeln ist der letzte Punkt der Mustersatzung zu lesen. Die Gesellschaft trägt die Gründungskosten bis zu einem Gesamtbetrag von 400,00 EUR.

Mit einer solchen Mustersatzung kann auch eine Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von (lediglich) 1,00 EUR gegründet werden [mehr]. Dann ist aber die Gesellschaft im Augenblick der Gründung schon überschuldet. Einem Euro Stammkapital stehen 400,00 EUR Verbindlichkeiten entgegen. Die soeben gegründete Unternehmergesellschaft müsste Insolvenz anmelden.

Fehlende Regelungen:

Völlig unberücksichtigt geblieben sind jedoch Regelungen zur Beschlussfassung der Gesellschafter, zur Vinkulierung und zur Einziehung von Geschäftsanteilen.

Gerade bei einer Unternehmensgründung durch mehrere Gesellschafter ist es ratsam eine Regelung zu treffen, wie Beschlüsse in der Gesellschafterverammlung getroffen werden. Aber auch Regelungen zur telefonischen oder online-Beschlussfassung können die Entscheidungsfindung zwischen den Gesellschaftern erleichtern.

Aber auch eine Regelung zur Vinkulierung ist in der Praxis üblich und notwendig. Die Vinkulierung (§ 15 Abs. 5 GmbHG) ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach ein Geschäftsanteil nur mit der Genehmigung der Gesellschaft an einen Dritten abgetreten werden darf. Hierdurch wird verhindert, dass ein Gesellschafter seine Anteile an einen (unbekannten oder ungewollten) Dritten veräußert, der dann an der GmbH beteiligt ist.

Schließlich ist es auch ratsam, eine Regelung zur Einziehung von Geschäftsanteilen zu treffen. Gerade die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils i.S.d. § 34 Abs. 2 GmbHG ist bei der Gründung der Gesellschaft zu prüfen. Denn ohne die Zustimmung des Gesellschafters findet die (zwangsweise) Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. Das heißt, dass die Zulässigkeit einer Zwangseinziehung von vornherein im Gesellschaftsvertrag verankert sein muss. Beispielsweise ist eine Zwangseinziehung zulässig bei nachhaltiger grober Pflichtverletzung durch den Gesellschafter (BGH NJW-RR 1995, 667, 668), bei inhaltlich richtigen Veröffentlichungen über eine drohende Konkursgefahr der Gesellschaft (OLG Dresden NZG 1999, 1220, 1221) oder bei einem schweren Verstoß gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot (LG Hamburg GmbHR 1998, 739f; OLG Nürnberg GmbHR 1994, 252). Und in diesen Fällen kann die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils gegen den Willen des betroffenen Gesellschaft für die Zukunft des Unternehmens entscheidend sein.

Im Ergebnis erscheint die Mustersatzung als zu unausgewogen und nicht an den Bedürfnissen der Unternehmenspraxis orientiert. Wird bei der Gründung einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft („mbH”) diese Mustersatzung genutzt, so werden die Probleme nur vertragt. Denn die Erfahrung zeigt: zum Zeitpunkt der Gründung sind sich die Gründer stets einig. Wenn es dann aber zu Konflikten kommt, so kann ein guter, individuell ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag existentiell sein. Fehlt dieser, so wird der Konflikt von den Gerichten gelöst. Und das mag nicht immer das wirtschaftlich richtige Ergebnis sein. Vielleicht wäre es dann doch besser gewesen, sich bei der Gründung fachlich beraten zu lassen.

Vertragsrisiko im internationalen Handel

18. April 2008 - RA Dr. Schindler, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der internationale Handel ist in vielerlei Hinsicht eine besondere Angelegenheit. Regelungen der Außenwirtschaft sind ebenso zu berücksichtigen wie zoll- und steuerrechtliche Vorgaben. Unberücksichtigt bleibt aber oft, dass die Verträge selbst, die mit den ausländischen Vertragspartnern geschlossen werden, die Besonderheiten des internationalen Handels nicht ausreichend berücksichtigen. Ebenso wird häufig übersehen, die (nationalen) allgemeinen Geschäftsbedingungen für die internationalen Handelsbeziehungen anzupassen.

Beispielsweise wird häufig nicht beachtet, dass ein Eigentumsvorbehalt zur Absicherung der Kaufpreisforderung nicht in allen Staaten anerkannt ist. Als Lieferant würden man dann das Sicherungseigentum verlieren. So ist schon bei einer Warenlieferung innerhalb der Europäischen Union ein Eigentumsvorbehalt nicht immer möglich. Z.B. muss dieser in Italien in einer bestimmten Form erklärt werden. Die übliche AGB-Klausel „Es gilt deutsche Recht.” greift hier vollständig ins Leere, da diese Klausel nur die (schuldrechtliche) Vertragsbeziehung und nicht die Frage des Eigentums regeln kann.

Ebenso werden AGB oft unreflektiert genutzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade im internationalen Handel die Unterscheidung von Einkaufs- und Lieferbedingungen entscheidend sein kann. Auch ist es für das Unternehmen oft von Vorteil, wenn die internationale Vertragsbeziehung nicht deutschem sondern dem sog. UN-Kaufrecht (CISG) unterstellt wird. Denn dieses bietet insbesondere dem Exporteur individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, die das deutsche Recht nicht zulässt.

Praxistip:

Im internationalen Handel sind besondere, auf das Unternehmen und die Produkte angepassten Vertragsdokumente zu entwickeln. Es müssen rechtliche Risiken eruiert und die Ergebnisse möglichst gemeinsam mit den Fachabteilungen in die Unternehmensabläufe implementiert werden.

Dabei müssen die Besonderheiten beim internationalen Eigentumsvorbehalt ebenso beachtet werden wie die möglicherweise bestehende Notwendigkeit einer Schiedsgerichtsklausel.

Haftung von eBay bei “Namensklau” im Internet

17. April 2008 - RA Steinle LL.M.

Der u.a. für das Kennzeichen- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Aktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform Namensrechte verletzt werden.Die Beklagte betreibt die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Kläger, der selbst bei eBay registriert war, dort aber keinen Handel trieb, wurde im November 2003 von unzufriedenen Käufern angerufen, die der Meinung waren, sie hätten bei ihm in einer eBay-Auktion einen Pullover erworben. Wie sich herausstellte, hatte sich der Anbieter der Pullover - es handelte sich offenbar um ein Plagiat eines Markenpullovers - unter dem Decknamen universum3333 bei eBay mit dem bürgerlichen Namen des Klägers registrieren lassen; auch der Wohnort und das Geburtsdatum des Klägers waren angegeben. Nachdem der Kläger dies eBay mitgeteilt und eBay diesen Anbieter sofort gesperrt hatte, kam es in der Folge zu weiteren Anmeldungen, die sich unter Verwendung anderer Decknamen wiederum mit Name, Adresse, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Klägers registrieren ließen. Einzelne Käufer sandten dem Kläger als dem vermeintlichen Verkäufer die erworbenen Pullover zurück. Der Kläger hat daraufhin eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte im Rahmen der Störerhaftung für die Verletzung des Namensrechts des Klägers verantwortlich sei. Zwar könne ihr nicht zugemutet werden, im Voraus Prüfungen vorzunehmen. Allerdings setze eine Prüfungspflicht der Beklagten ein, wenn sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, ohne dass die Beklagte (erfolgreiche) Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Namensrechtsverletzungen ergriffen habe.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eBay aufgrund der erfolgten Hinweise eine Pflicht trifft, derartige Verletzungen des Namensrechts des Klägers im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern. Eine solche Verpflichtung besteht nach der Entscheidung des BGH schon aufgrund der ersten Meldung im November 2003. Allerdings darf dem Betreiber einer Internet-Plattform (Host-Provider) nach dem Gesetz keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden, die gespeicherten und ins Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Ist der Host-Provider aber einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, muss er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern.

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben, weil das Berufungsgericht noch keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen hat, ob es eBay technisch möglich und zumutbar war, weitere von Nutzern der Auktionsplattform begangene Verletzungen des Namensrechts des Klägers zu verhindern. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege grundsätzlich beim Kläger. eBay müsse aber - wenn die Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen bestritten werden solle - hierzu substantiiert vortragen. Dem Geheimhaltungsinteresse von eBay könne dabei gegebenenfalls durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und durch ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot Rechnung getragen werden.

Urteil vom 10. April 2008 I ZR 227/05

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

Rechtsanwalt Dr. Schindler als Referent auf Handelsrichtertagung

13. April 2008 - SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte

Auf dem kommenden Karlsruher Handelsrichtertreffen referiert Rechtsanwalt und Unternehmer Dr. Darius O. Schindler über die GmbH-Reform.

Der Experte für Handels- und Gesellschaftsrecht stellt am 16. April 2008 seinem Fachpublikum den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) vor und erläutert Kritikpunkte. Hier bietet sich den ehrenamtlichen und Vorsitzenden Richtern der Kammern für Handelssachen die Gelegenheit zur juristischen Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch.

Ausgerichtet wird die jährlich stattfindende Richterrunde vom Landgericht Karlsruhe und den Industrie- und Handelskammern (IHK) Karlsruhe und Nordschwarzwald.

Unternehmergesellschaft: Insolvent schon bei Eröffnung?

7. April 2008 - RA Dr. Schindler, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Gesetzgeber plant derzeit, das GmbH-Recht zu modernisieren [mehr]. Neben einer großen Zahl an Änderungen, soll die sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) [mehr zur UG] als „neue” Gesellschaft in das GmbH-Recht eingeführt werden. Nun handelt es sich bei der Unternehmergesellschaft um keine neue eigenständige Form einer Gesellschaft. Vielmehr ist diese eine besondere Art der GmbH. Die Unternehmergesellschaft ist also den allgemeinen Regeln des GmbH-Gesetzes unterworfen.

Es gelten jedoch einige Erleichterungen:

  1. Sie benötigt lediglich ein Mindeststammkapital von 1,- Euro, das bei der Anmeldung eingezahlt werden muss.
  2. Eine Mustersatzung und Musterunterlagen sind im Anhang des (neuen) Gesetzes enthalten.
  3. Sacheinlagen, also Leistungen auf das Stammkapital, die nicht in bar erfolgen, sind ausgeschlossen.
  4. Es sind zwingend Rücklagen zu bilden (ein Viertel des Gewinnes). Erreichen die Rücklagen 10.000,00 EUR, so können diese in Stammkapital „umgewandelt” werden. Aus der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wird eine GmbH.

Über die Unternehmergesellschaft und die Einzelheiten dieser Form wurde bereits an anderer Stelle berichtet. Regelmäßig unberücksichtigt bleibt bei der Diskussion jedoch, dass die Unternehmergesellschaft ggf. bereits bei der Anmeldung insolvent ist:

Rechnet man mit Gründungskosten von 400,- Euro und stattet man die Unternehmergesellschaft mit lediglich 1,- Euro Stammkapital aus, so ist die Gesellschaft tatsächlich bei der Anmeldung überschuldet und muss Insolvenz beantragen.

Natürlich kann dies dann damit aufgefangen werden, dass die Gründungskosten der Gesellschafter persönlich übernimmt. Doch zeigt dieses Beispiel, dass schon mit der Errichtung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes, z. B. durch Kauf von 500 Blatt Kopierpapier zu einem Preis von über 1,- Euro, eine Überschuldung eintritt.

Es ist spannend und bleibt abzuwarten, wie die Unternehmergesellschaft vom Markt aufgenommen wird und wie die Beratung auf diese Probleme reagiert.